Bei am Heck des PKW auf der Anhängerkupplung montierten Fahrradhalterung ergibt sich oft das Problem, dass diese das Kennzeichen verdecken. In Österreich ist es daher zulässig, eine rote Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges auf dem Fahrradträger anzubringen (§ 49 Abs 8 KFG). Dadurch erspart sich der Lenker das Ummontieren des „normalen“ Kennzeichens. Aufgrund einiger Anfrage, wie dies in anderen Ländern gehandhabt wird, hat der ÖAMTC eine kleine Umfrage in Österreichs Nachbarländern gestartet:
In UNGARN ist das Anbringen eines dritten Kennzeichens – der roten Kennzeichentafel – am Fahrradhalter nicht erlaubt. Die Fahrradhalterung muss so angebracht werden, dass das Kennzeichen deutlich sichtbar bleibt. Es ist jedoch erlaubt, das „normale“ Kennzeichen direkt an der Fahrradhalterung zu montieren.
In DEUTSCHLAND sind die in Österreich verwendeten roten Kennzeichentafeln nicht zulässig. Daher muss das „normale“ Kennzeichen direkt an der Fahrradhalterung montiert sein.
In ITALIEN wird die rote Kennzeichentafel offiziell anerkannt. Allgemein ist aber zu beachten, dass überhängende Ladung (also konkret der Fahrradträger) nicht mehr als 3/10 der Wagenlänge hinaushängen darf. Weiters muss die überhängende Ladung durch eine 50 cm mal 50 cm große rote Tafel mit reflektierenden weißen diagonalen Streifen gekennzeichnet sein.
In KROATIEN ist die rote Kennzeichentafel nicht erlaubt. Das Originalkennzeichen muss deutlich sichtbar und erkennbar sein und darf auch nicht an einer anderen Stelle befestig werden.
In der SCHWEIZ gibt es keine roten Kennzeichentafeln, sie werden jedoch akzeptiert, sofern sie das korrekte Kennzeichen ausweisen.
Allgemein ist bei der Benutzung von Fahrradträgern darauf zu achten, dass weder die Beleuchtungsvorrichtungen noch die rote Tafel noch das Landeszeichen verdeckt sind. Weiters muss die rote Tafel gut lesbar und beleuchtet sein. Die Ladung darf das Fahrzeug nicht mehr als 20 cm pro Seite überragen und die Gesamtbreite von 2 m nicht übersteigen.
Falls die Ladung die Sicht hemmt, müssen jeweils rechts und links außen Rückspiegel angebracht werden, damit der Fahrer die Fahrbahn seitlich neben der Ladung und mindestens 100 m nach hinten sehen kann.
Gepäckträger, Dachroste, Skiträger, Reklame- und Fahrzieltafeln, Kennlampen für Taxis und dergleichen dürfen, besonders in der Fahrtrichtung, keine Spitzen, Schneiden oder scharfen Kanten aufweisen.
In der SLOWAKEI sind die roten Kennzeichentafeln nicht zulässig, es ist jedoch erlaubt, das Originalkennzeichen auf einen dazu ausgerüsteten Fahrradhalter anzubringen, sofern es ansonsten nicht sichtbar wäre. Weiters ist auf die ausreichende Beleuchtung zu achten. Sichtbar müssen auch die Brems-, Blinklichter und dergleichen sein, trifft dies nicht zu, muss der Fahrradträger über diese Funktionen verfügen.
In TSCHECHIEN ist keine rote Kennzeichentafel erlaubt,e s ist jedoch vorgesehen, dass Kennzeichen auf Fahrradträger montiert werden dürfen, die eine dafür vorgesehene Halterung haben.
In SLOWENIEN ist für ausländische Fahrer nur das „offizielle“ Kennzeichen erlaubt, und die slowenischen Behörden werden ein „rotes Kennzeichen“ vermutlich nicht als „offizielles Kennzeichen“ akzeptieren (auch wenn es das genau genommen ist).
Quelle: ÖAMTC