Schneefall und Ihr Auto – was ist zu beachten?

Der Winter meldet sich eindrucksvoll zurück. Für die nächsten Tage sind intensive Schneefälle angesagt. Was müssen Sie da als Autofahrer beachten?

Die D.A.S. Rechtsschutz AG hat dies zum Anlass genommen, auf einige Straßenverkehrs-Vorschriften aufmerksam zu machen, die speziell bei Schneefall zu beachten sind – zumal bei den Autofahrern oft Unsicherheit bezüglich der Rechtslage bestehe.

Schnee auf der Fahrbahn

Wenn Bodenmarkierungen aufgrund starken Schneefalls nicht mehr sichtbar sind, so sind sie nicht mehr gültig. „Die Ausnahme ist, wenn zusätzliche Verkehrszeichen vorhanden sind, die eine Abbildung der Bodenmarkierung darstellen“, sagt D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann.

Dies könne zum Beispiel die Ankündigung von Richtungspfeilen betreffen. Jedenfalls ist bei zugeschneiten Bodenmarkierungen darauf zu achten, dass das Auto nicht unsachgemäß und verkehrsbehindernd abgestellt wird.

„Falls deshalb beispielsweise eine Straßenbahn behindert wird, droht im günstigsten Fall eine Anonymverfügung. Gemeinsam mit den Abschleppkosten kann das bis zu 350 Euro kosten“, so Kaufmann.

Verschneite Verkehrszeichen

Auch Verkehrszeichen, die komplett von Schnee verdeckt sind, verlieren ihre Gültigkeit, so die D.A.S. Beachten Sie in einem solchen Fall die allgemeinen Straßenverkehrsregeln, wie beispielsweise die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Freilandstraßen.

Bei den Verkehrszeichen „Stop“ und „Vorrang geben“ sei in diesem Zusammenhang allerdings zu berücksichtigen, dass diese aufgrund ihrer Form eindeutig zu erkennen seien.

Kurzparkzonen bei Schneefall grundsätzlich aufrecht

Da Kurzparkzonen durch ein Verkehrszeichen verordnet und gekennzeichnet seien, gälten diese auch dann, wenn die blaue Bodenmarkierung schneebedingt nicht mehr erkennbar ist.

„Bei besonders starkem Schneefall können Kurzparkzonen allerdings aufgehoben werden. Die Bekanntgabe erfolgt zumeist im Radio und den Tageszeitungen“, informiert Kaufmann. „Man ist bei Schneefall daher nicht von der Pflicht entbunden, einen Kurzparkschein auszufüllen.“

Unklar sei die Rechtslage, wenn die Windschutzscheibe von Schnee bedeckt ist. In Wien gibt es zum Beispiel die Dienstanweisung, dass die Organe der Parkraumbewachung das Auto deshalb nicht berühren, den Schnee also nicht entfernen dürfen.

Andererseits, so die D.A.S., könne dem Autofahrer nicht zugemutet werden, bei Schneefall regelmäßig nachzusehen, ob die Windschutzscheibe frei und somit der Parkschein sichtbar ist. „Wir empfehlen daher, an verschneiten Tagen – um Missverständnissen vorzubeugen – einen Parkschein mittels Handyparken zu lösen“, so Kaufmann.

Auto vom Schnee befreien

Teuer könne es werden, wenn das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß vom Schnee befreit wurde.

„Neben Front- und Heckscheibe müssen auch das Dach, die Scheinwerfer sowie Motorhaube und Kennzeichen abgekehrt werden. Alle diese Vorkehrungen sind Einzeldelikte und können daher auch einzeln bestraft werden. Das kann sich rasch summieren“, warnt der D.A.S.-Vorstand.

Quelle: versicherungsjournal.at

2017-05-23T13:55:47+02:00