Laut einer neuen Rechtsprechung des OGH sind Wespenstiche in der privaten Unfallversicherung als Unfall einzustufen und somit versicherbar. Bei allergischen Reaktionen ist allerdings zu prüfen, worauf die Unfallfolgen zurückzuführen sind: ob auf den Wespenstich selbst oder auf die allergische Reaktion des Körpers (, die eine bereits vorhandene Krankheit bzw ein Gebrechen darstellt).
Im vom OGH behandelten Fall war es zu 100% eine extreme allergische Reaktion, die den Tod des Versicherungsnehmers herbeiführte. Somit urteilte der OGH, dass keine Versicherungsleistungen zustehen.
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