Weg zum Arzt: gesetzliche Unfallversicherung schützt nicht
Wer im Krankenstand auf dem Weg zum Arzt ist und einen Unfall hat, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Selbst dann nicht, wenn die Verletzung, die behandelt werden muss, aus einem Arbeitsunfall resultiert. Das hat der OGH nun geklärt.
Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2004, bei dem sich ein Arbeiter mit dem Schraubenzieher eine Stichverletzung an der Hand zugezogen hatte, verheilte die Verletzung zunächst. In späterer Folge entstand an der Einstichstelle jedoch ein kleiner Knoten, der Ende 2012 bei einer Operation entfernt wurde.
Noch im Krankenstand fuhr der Patient mit seinem Auto von zuhause zu seinem Hausarzt – zur Kontrolle und zum Verbandswechsel. Auf dem Rückweg wurde der Mann in einen Unfall verwickelt, bei dem er schwer verletzt wurde.
Von der gesetzlichen Unfallversicherung erhielt der Mann keinerlei Rente. Auch die Gerichte, die in der Folge mit dem Fall befasst wurden, kamen zu der Entscheidung, dass es sich um keinen gesetzlich geschützten Arbeitsunfall handelte.
Die Urteile wurden nun vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt (10 ObS 131/15k). Der Unfallversicherungsschutz (§ 175 Abs 2 Z 2 ASVG) greife nur, wenn der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg des Versicherten von oder zur Arbeitsstätte stehe. Bei einem Arztbesuch während des Krankenstandes sei das eben nicht der Fall. Dass der Versicherte einen Unfall hatte, als er – im Krankenstand – wegen der Verletzung eines Arbeitsunfalls vom Arzt nach Hause unterwegs war, ändere nichts daran, dass die gesetzliche Unfallversicherung hier nicht schützt.
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